AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Motoreninstandsetzungsbetriebe (Stand: 09/2014)

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen, insbesondere kauf- und werkvertragliche Lieferungen und Leistungen für Motoren, Baugruppen oder Einzelteile, einschließlich Reparatur-, Montage- und Serviceleistungen sowie Beratungs- und sonstige Nebenleistungen (nachstehend „Lieferungen“ und/oder „Leistungen“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „Vertragsbedingungen“). Von diesen Vertragsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder diese Vertragsbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Solche Bedingungen erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht widersprechen oder Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen.

1.2 „Verbraucher“ im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind gemäß § 13 BGB natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. „Unternehmer“ im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften gemäß § 14 BGB, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.3 Für Unternehmer gilt zusätzlich: Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle unsere im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zu erbringenden zukünftigen Lieferungen und Leistungen.

 

2. Angebote und Vertragsschluss, Kostenvoranschlag, Form, Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch eine Beauftragung des Auftraggebers und unsere Annahmeerklärung zustande.

2.2 Wünscht der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag, so wird dieser von uns schriftlich erstellt. Darin werden die jeweiligen Lieferungen (Teile, Ersatzteile und sonstige Liefergegenstände (nachstehend insgesamt „Waren“)) und Leistungen (Arbeiten) im Einzelnen aufgelistet und mit dem jeweiligen Preis versehen.

2.3 An einen als verbindlich vereinbarten Kostenvoranschlag sind wir bis zum Ablauf von 21 Tagen nach seiner Abgabe gebunden.

2.4 Wir sind berechtigt, die Kosten für einen auf Wunsch des Auftraggebers erstellten Kostenvoranschlag (Arbeitsstunden, Fahrtkosten, etc.) dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur Ausführung der im Kostenvoranschlag vorgesehenen Lieferungen und Leistungen kommt. Preise im Kostenvoranschlag werden jeweils netto angegeben, im Verkehr mit Verbrauchern zzgl. gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer.

2.5 Stellt sich bei Erbringung der Lieferungen und Leistungen heraus, dass vertraglich nicht vereinbarte zusätzliche Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich sind, werden wir uns unverzüglich mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen. In diesem Fall sind wir vor Durchführung der weiteren Lieferungen und Leistungen berechtigt, eine angemessene Anpassung des Vertragspreises zu verlangen.

2.6 Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen gelten Überschreitungen des im Kostenvoranschlag angegebenen Betrages von bis zu 15 % als statthaft und unwesentlich. Vor weitergehenden Überschreitungen holen wir unverzüglich vor Durchführung weiterer Lieferungen und Leistungen die Zustimmung des Auftraggebers ein. Dem Auftraggeber steht in diesem Falle ein Kündigungsrecht zu.

2.7 Soweit in diesen Vertragsbedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist Textform im Sinne von § 126 b BGB (z. B. Telefax oder E-Mail) zur Wahrung der Schriftform ausreichend.

2.8 Nur für Verbraucher: Belehrung über das Widerrufsrecht; gilt nur bei einem Fernabsatzvertrag gemäß § 312 c BGB (Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, z. B. per Fax, E-Mail, Telefon, Brief etc.).

 

3. Inhalt, Umfang und Durchführung der Lieferungen und Leistungen, Termine

3.1 Unsere Lieferungen und Leistungen sind auf den vertraglich ausdrücklich vereinbarten Umfang beschränkt.

3.2 Bei der Übernahme von Reparatur-, Montage- und sonstigen Leistungen zur Instandsetzung von Motoren, Baugruppen- oder Einzelteilen ist kein neuwertiges oder voll funktionsfähiges Fahrzeug geschuldet. Soweit wir ein Tuning oder eine Bearbeitung von Oldtimern übernehmen, beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten. Ein darüber hinausgehender werkvertraglicher Erfolg ist nur dann geschuldet, wenn dies schriftlich zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbart ist.

3.3 Von uns erstellte Zeichnungen, Grafiken, etc. sind unverbindlich und dienen nur der Darstellung.

3.4 Abweichungen gegenüber der vereinbarten Ausführung sind uns gestattet, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.

3.5 Für den bisherigen Zustand des Reparaturgegenstandes übernehmen wir keine Verantwortung. Wir unterstellen, dass dieser in einem altersgerechten und für die zu erbringende Leistung üblichen Zustand ist. Insbesondere muss der Reparaturgegenstand frei von geschweißten oder nichtgeschweißten Brüchen und Rissen sein. Gleiches gilt für Gegenstände, die uns vom Auftraggeber im Wege des Tauschs überlassen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Auftraggeber uns umgehend schriftlich hierüber zu informieren; zudem sind wir in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bis zur Kündigung erbrachten Lieferungen und Leistungen in Rechnung zu stellen.

3.6 Der Auftraggeber hat den Leistungs- oder Tauschgegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr an unseren Betrieb zu liefern. Im Rahmen des Üblichen und Notwendigen hat der Auftraggeber mitzuwirken und uns alle zur Durchführung der Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen (einschl. Zeichnungen, Muster, etc.) und sonstige Hilfsmaterialien (bspw. Schlüssel) zur Verfügung zu stellen. Wir haften nicht für Mängel, die aus fehlerhaften Informationen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmaterialien resultieren, soweit diese für uns nicht rechtzeitig erkennbar waren.

3.7 Der Auftraggeber ermächtigt uns, zwecks Erbringung der Leistung Probe- sowie Übungsfahrten mit dem überlassenen Fahrzeug durchzuführen.

3.8 Wir sind berechtigt, uns zur Erbringung der Leistung dritter Personen zu bedienen (Einsatz von Nachunternehmern).

3.9 Für die Durchführung der Lieferungen und Leistungen vereinbaren wir mit dem Auftraggeber einen Liefer- bzw. Fertigstellungstermin. Der vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungstermin ist – soweit nicht Abweichendes vereinbart ist – unverbindlich und gilt mit Meldung der Liefer- bzw. Abholbereitschaft als eingehalten.

3.10 Die Einhaltung eines Liefer- bzw. Fertigstellungstermins setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen, die rechtzeitige Überlassung aller vom Auftraggeber zu übermittelnden Informationen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmaterialen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Verzögert sich die Auslieferung oder Leistungserbringung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, verschieben sich die Liefer- oder Fertigstellungstermine entsprechend. Wird sind berechtigt, den Vertrag nach fruchtloser Nachfristsetzung zu kündigen.

3.11 Für Unternehmer gilt zusätzlich: Unsere Liefer- und Leistungspflichten stehen unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Für Verbraucher gilt zusätzlich: Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir zur Deckung der Lieferung des Auftraggebers ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Vorlieferanten abgeschlossen haben und von diesem im Stich gelassen werden, soweit wir das daraus resultierende Leistungshindernis nicht zu vertreten haben.

3.12 Ändern oder erweitern wir im Einvernehmen mit dem Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfang und verzögert sich die Auslieferung oder Fertigstellung dadurch, verschiebt sich der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin entsprechend.

3.13 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung durch die höhere Gewalt und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ereignissen höherer Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden, nicht abwendbaren Ereignisse jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer gleich, insbesondere Naturereignisse, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, wesentliche Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoffmangel), auch in solchen von Vorlieferanten oder Nachunternehmern, sowie Behinderung der Verkehrswege, die die Lieferung oder Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wir informieren den Auftraggeber so bald wie möglich von Eintritt und Ende derartiger Ereignisse.

3.14 Im Fall des schuldhaften Verzugs ist unsere Haftung für Verzugsschäden aus oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Lieferung oder Leistung insgesamt begrenzt auf 0,5 % des Netto-Auftragswertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung pro volle Woche der Verzögerung, insgesamt jedoch maximal 5 % des entsprechenden Netto-Auftragswertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerungen sind ausgeschlossen.

3.15 Stellt sich während der Leistungserbringung, aber bei Vertragsschluss für uns nicht erkennbar, heraus, dass die Reparatur wegen von uns nicht zu vertretenden Mängeln des Reparaturgegenstandes unmöglich ist, so sind wir berechtigt, dem Auftraggeber die bis zu dieser Feststellung erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Stellt sich während der Leistungserbringung, aber bei Vertragsschluss für uns nicht erkennbar, heraus, dass die weitere Durchführung der Leistungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen unwirtschaftlich ist, werden wird den Auftraggeber unverzüglich hiervon verständigen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, die Leistungen nicht weiter durchführen zu lassen, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber die bis zu diesem Zeitpunkten erbrachten Lieferungen und Leistungen in Rechnung zu stellen einschließlich des entsprechenden Gewinnanteils.

 

4. Preise und Zahlung

4.1 Alle Preise verstehen sich ab unserem Betrieb, exklusive Verpackungs-, Fracht-, Versand- und Entsorgungskosten.

4.2 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Auftraggeber zur Abholung verpflichtet. Wird Versendung durch uns vereinbart, bestimmen wir, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, Versandweg, -mittel sowie Spediteur und Frachtführer und berechnen anfallende Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten gesondert. Bei Lieferungen ins Ausland sind sämtliche von uns zu erbringende Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben vom Auftraggeber zu erstatten.

4.3 Soweit wir Waren, Motoren, Baugruppen- oder Einzelteile oder Fahrzeuge nach Meldung der Liefer- oder Abholbereitschaft an den Auftraggeber einlagern müssen, weil Abholungen oder Lieferungen auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als eine Woche verzögert werden sollen oder weil sich die Abholung oder Auslieferung aus einem sonstigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, um mehr als eine Woche verzögert, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber für jeden angefangenen Tag der Einlagerung Lagergeld zu marktüblichen Preisen zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Lagerung in unserem eigenen Betrieb stattfindet. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden wegen der verzögerten Abholung oder Auslieferung entstanden ist.

4.4 Gegenüber Verbrauchern verstehen sich unsere Preise inklusive der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen und gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern sind unsere Preise – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – Netto-Preise zzgl. der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer.

4.5 Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug zahlbar, soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Ein Abzug von Skonto ist unzulässig.

4.6 Uns im Wege des Tauschs überlassene Motoren, Baugruppen- oder Einzelteile werden zu dem vereinbarten Preis berechnet, vorausgesetzt, diese sind instandsetzungsfähig. Andernfalls nehmen wir eine Nachberechnung vor. Im Falle der Nachberechnung hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Rückforderung des zwecks Tauschs überlassenen Motors, Baugruppen- oder Einzelteiles.

4.7 Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten sind wir berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, um die Vorfinanzierung zu gewährleisten.

4.8 Für Unternehmer gilt: Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder der Gegenanspruch, mit dem aufgerechnet werden soll, im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserem Anspruch steht, gegen den aufgerechnet werden soll.

 

5. Abnahme

5.1 Lieferungen und Leistungen bedürfen nur dann einer Abnahme, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich dies aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.

5.2 Die Abnahme erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

5.3 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, hat die Abnahme innerhalb von zwei Wochen nach Meldung der Liefer- oder Abholbereitschaft zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt die Lieferung oder Leistung nach unserer schriftlichen Aufforderung zur Abnahme unter Setzung einer angemessenen Frist als abgenommen, sofern wir auf diese Folge hingewiesen haben.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Für Verbraucher gilt: Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor.

6.2 Für Unternehmer gilt: Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware).

6.2.1 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu ihrer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

6.2.2 Der Auftraggeber hat das Recht, Vorbehaltsware weiterzuverarbeiten. Diese Weiterverarbeitung erfolgt kostenfrei und ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

6.2.3 Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

6.2.4 Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Weiterverkaufswertes der Vorbehaltsware. Beim Weiterverkauf von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Weiterverkaufswertes dieser Miteigentumsanteile.

6.2.5 Der Auftraggeber ist ermächtigt, die an uns aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware abgetretenen Forderungen einzuziehen.

6.2.6 Wir sind zum Widerruf der Erlaubnis zum Weiterverkauf nach Ziffer 6.2.1 und der Einziehungsermächtigung nach Ziffer 6.2.5 berechtigt, wenn a) sich der Auftraggeber mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug befindet; b) der Auftraggeber außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat; oder c) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers erkennbar wird, durch die ein Anspruch von uns gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder einem Wechsel- oder Scheckprotest.

 

7. Erweitertes Pfandrecht

An den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen steht uns wegen der Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher erbrachten Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Gegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

8. Mängelrechte bei werkvertraglichen Leistungen (Reparaturen, Instandsetzungen, etc.)

8.1 Die von uns zu erbringenden Reparatur-, Instandsetzungs- und sonstige Leistungen entsprechen dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten Stand der Technik. Garantien im Rechtssinne sind hiermit nicht verbunden.

8.2 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Sitz unseres Betriebes.

8.3 Nachbesserung oder Nachlieferung werden von uns aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt, es sei denn, wir geben eine abweichende Erklärung ab. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich erklären.

8.4 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, soweit am Leistungsgegenstand üblicher Verschleiß oder Verbrauch vorliegt, Beistellungen des Auftraggebers betroffen sind, der Auftraggeber ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen vorgenommen oder in eigener Verantwortung selbst oder durch einen Dritten Arbeiten durchgeführt oder auf sonstige Weise nicht fachgerechte oder fachkundige Einwirkungen auf den Leistungsgegenstand vorgenommen hat, Herstellervorgaben nicht beachtet worden sind oder nach Gefahrübergang ein nicht-bestimmungsgemäßer, übermäßiger, nachlässiger, fehlerhafter Gebrauch oder eine sonstige nicht in unserem Verantwortungsbereich liegende unsachgemäße äußere Einwirkung auf den Leistungsgegenstand stattgefunden hat.

8.5 Für Verbraucher gilt zusätzlich: Bei allen Reparatur-, Instandhaltungs- und sonstigen Leistungen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte mit Ausnahme von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen. Wann dem Verbraucher Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche zustehen, richtet sich nach Ziffer 10. Die Verjährung ist in Ziffer 11 detailliert geregelt.

8.6 Für Unternehmer gilt zusätzlich: Festgestellte Mängel sind vom Auftraggeber jeweils unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Auftraggeber nach seiner Wahl unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziffer 10.

 

9. Mängelrechte bei Lieferungen (Kauf oder Tausch)

9.1 Mit etwaigen Beschaffenheitsvereinbarungen der zu liefernden Waren übernehmen wir keine Garantie oder ein sonstiges Beschaffenheitsrisiko im Sinne des Gesetzes.

9.2 Ziffern 8.2 bis 8.4 gelten entsprechend.

9.3 Für Verbraucher gilt zusätzlich: Bei allen Kaufverträgen bestehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte mit Ausnahme von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen. Wann dem Verbraucher Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche zustehen, richtet sich nach Ziffer 10. Die Verjährung ist in Ziffer 11 detailliert geregelt.

9.4 Für Unternehmer gilt zusätzlich: Festgestellte Mängel sind vom Auftraggeber jeweils unverzüglich schriftlich zu rügen. Weist die Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel auf, werden wir die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Nachlieferung) erbringen. Die Wahl der Modalität der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) erfolgt durch uns. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so hat der Auftraggeber nach seiner Wahl das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 10.

 

10. Haftung

10.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, etc.), sind ausgeschlossen.

10.2 Der Haftungsausschluss nach vorstehender Ziffer 10.1 gilt nicht:

a) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

b) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,

c) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

d) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit wir nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

10.3 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

10.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.5 Für Verzögerungsschäden gilt Ziffer 3.14 vorrangig vor dieser Ziffer 10.

 

11. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Erhalt der Lieferung bzw. Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht:

a) im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter, die zur Herausgabe der Sache berechtigen);

b) für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

c) soweit der Auftraggeber Verbraucher ist: für Ansprüche auf Nacherfüllung, wegen Rücktritts oder Minderung;

d) soweit der Auftraggeber Unternehmer ist: im Falle von §§ 478, 479 BGB (Unternehmerrückgriff).

In den vorgenannten Fällen verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.

 

12. Vertraulichkeit

Der Auftraggeber hat unsere Unterlagen und unsere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (nachfolgend: „Informationen“) vertraulich zu behandeln. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen.

 

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

13.1 Erfüllungsort für sämtliche unserer Verbindlichkeiten ist der Sitz unseres Betriebes.

13.2 Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Betriebes. Gegenüber Verbrauchern verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

13.3 Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

 

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